FAMO - Die Kollegen vom Handel
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Nachstehende Verkaufs und Lieferbedingungen gelten für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Abnehmern, auch, soweit sie in Zukunft nicht noch einmal ausdrücklich einzelnen Bestellungen zu Grunde gelegt werden.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt. Wir widersprechen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich.

 

§ 2 Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO (netto) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, unverpackt und unversichert ab Werk.
  2. Montageleistungen werden auf Basis der Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter zu den gültigen Verrechnungssätzen berechnet; diese werden auf Wunsch schriftlich übersandt.

 

§ 4 Vertragsschluss

  1. Aufträge und Verpflichtungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind oder wenn wir Ihnen durch Übersendung der Genehmigungsunterlagen oder Ware und Rechnung entsprechen.
  2. Erteilte Aufträge kann der Auftraggeber nicht stornieren, es sei denn, dass wir schriftlich zustimmen. Bei einer von uns akzeptierten Stornierung des Auftrages hat der Auftraggeber an uns eine angemessene Entschädigung in Höhe des zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Aufwandes, mindestens 20% der Auftragssumme, zu zahlen.
  3. Beschreibungen und Abbildungen unserer Waren sowie technische Angaben sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns technische Änderungen bis zum Zeitpunkt der Lieferung vor, die für das Gesamtergebnis der Lieferung technisch gleichwertig sind.

 

§ 5 Liefertermine und Lieferung

  1. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie stehen darüber hinaus unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie evtl. Konstruktions- und Entwicklungsgenehmigungen rechtzeitig bei uns eingehen. Die Einhaltung der Liefertermine setzt weiterhin voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum angegebenen Liefertermin unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir übernehmen keine Haftung für das rechtzeitige Eintreffen der Ware beim Käufer.
  2. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert, gilt zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Ist die Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins durch uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von 6 Wochen gewährt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus; sie sind beschränkt auf 0,5% des in Verzug geratenen Lieferwertes für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch 5% des in Verzug geratenen Lieferwertes.

 

§ 6 Versand

  1. Die Versendung der Ware erfolgt in allen Fällen auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware den Werkshof verlässt. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr schon über, wenn wir ihm unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben. 2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Methode gewählt wird.

 

§ 7 Urheberrechte

  1. Soweit die Erstellung von Software und SPS-Programmen Teil des Auftragsumfanges sind, ist diese, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag andere Vereinbarungen getroffen wurden, stets unser geistiges Eigentum, so dass der Auftraggeber insbesondere keine Herausgabe von Quellcodes von uns verlangen kann.

 

§ 8 Zahlungen

  1. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Verursacht der Käufer den Lieferverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Versandbereitschaft ein.
  2. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, netto innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten.
  3. Werden Teillieferungen vorgenommen, hat der Käufer diese in Übereinstimmung mit Ziffer 8.1 und 8.2) zu zahlen.
  4. Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder entstehen nach Abnahme der Bestellung begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so können wir nach unserer Wahl Barzahlung aller offenen Forderungen sowie Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Bevor dieses Verlangen nicht erfüllt ist, sind wir zur weiteren Lieferung aus einem im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung bestehenden Vertrag nicht verpflichtet.
  5. Wird das Zahlungsziel überschritten, so können wir Zinsen zu dem Zinssatz berechnen, der nach dem Gesetz für Verzugszinsen gilt.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese wären unbestritten oder rechtskräftig festgesetzt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben wird zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Kunden haben, unser Eigentum.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    • Für den Fall, dass der Kunde unsere Waren zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Waren hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Waren mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Waren mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an.
    • Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach § 9.1 an uns zu zahlen.
    • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 10 Gewährleistung für Sachmängel

  1. Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Entwicklungsmuster, Prototypen und Verschleißteile ausgenommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung.
  2. Mängelrügen müssen unverzüglich unter eingehender Beschreibung geltend gemacht werden.
  3. Geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für Beanstandungen.
  4. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Fabrikations- oder Materialfehler auf oder zeigt sich, dass die Ware nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht und benachrichtigt der Kunde uns rechtzeitig, so werden wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatz leisten, vorausgesetzt, die Mängel wurden nicht durch unsachgemäße Installation oder Gebrauch Änderung, Fahrlässigkeit oder Unfall verursacht. Die weiteren Rechtsfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz.
  5. Kann die Nachbesserung nur am Aufstellungsort erfolgen, gehen die Reise und Übernachtungskosten sowie der Mehraufwand unseres Servicepersonals in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  6. Die Lieferung von gebrauchter oder beigestellter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

§ 11 Grundlagen der Gewährleistung von Softwareprogrammen

  1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern daher weder bestimmte Eigenschaften der Software/Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.

 

§ 12 Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
  2. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz der vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen genannt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

§ 13 Entwicklungsaufträge

  1. Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordert, erwirbt der Kunde keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Vom Auftragnehmer erstellte Entwürfe usw. dürfen nicht vervielfältigt, nachgeahmt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

§ 14 Erfüllungsort und Rechtsanwendung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schüttorf.
    Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform.
  2. Der Kunde kann bei von uns geübter Nachsicht in der Handhabung unserer Verkaufsbedingungen nicht hieraus das Recht ableiten, den obigen Verkaufs und Lieferbedingungen in irgendeinem Punkt zuwider zu handeln.
  3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs und Lieferbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs und Lieferbedingungen nicht berührt.

 

Stand: 01.01.2016

 

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